Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0240
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.2015
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund des Beschwerdevorbringens der Viertbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.