Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0081
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2013
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Jänner 2013 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.