Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0160
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2014
Spruch
1. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides) bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.