Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0215
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die zu Zl. 2013/07/0286 protokollierte Beschwerde des N wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
III.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Sechst- bis Neuntbeschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Das Land Steiermark hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 19,13 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Kostenersatz (im Verfahren Zl. 2013/07/0286) wird abgewiesen.