Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0270
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, Zl. UR01-14-1-2007/Vz/sm, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei im Umfang der Spruchpunkte I., 1., 3.1 und 4.1 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben wird.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.