Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0284
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2016
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufhebung von Spruchpunkt c) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2. Oktober 2013, Zl. VL4-AWG-22/2013 (004/13), wird zurückgewiesen.