Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0068

2013/10/0068Cour administrative suprême18 mars 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0068

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zweit- und fünftmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der fünftmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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