Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0103
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vernichtung der beschlagnahmten Arzneimittel angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen Umfang (Anordnung der Beschlagnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.