Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0137

2013/10/0137Cour administrative suprême18 mars 2015

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0137

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Vernichtung der beschlagnahmten Arzneimittel angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang (Anordnung der Beschlagnahme) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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