Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/11/0184
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.2015
Spruch
1. Die erst- und drittangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erst- und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.