Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0245
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2016
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Funktionszulage gemäß § 30 GehG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.