Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0171
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2014
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Die namens der A GmbH eingebrachte Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen eine Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 18. April 2013, GZ 230000/61299/15/2011, wird zurückgewiesen."
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.