Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0382
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.07.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Beschlagnahme der in dem Gerät befindlichen Geldmittel aufgehoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.