Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0517
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2014
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme von drei Glücksspielgeräten als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.