Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0611
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung betreffend das Glücksspielgerät mit der FA Nr. 5 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.