Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0676
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.