Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0708
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2014
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.