Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0729
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2014
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des Gerätes mit der Bezeichnung "Comet" (Typenbezeichnung "Fun-Wechsler" (Pl-Nr. 2)) abgewiesen wurde.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.