Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.2013
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013210014.X00
Spruch
Die bekämpften Bescheide werden jeweils im Umfang ihrer Anfechtung (der erstangefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schubhaft und Kosten; der zweitangefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und III.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.