Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/21/0204
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013210204.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.