Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2013/22/0308
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.2014
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung gegen die in erster Instanz gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen erfolgte Abänderung des Aufenthaltsverbots abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.