Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0103
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.2015
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) wird die Revision zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.