Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0125
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020125.J00
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei, der Zweitrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei, sowie der Drittrevisionswerber und die viertrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.