Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ko 2014/03/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:KO2014030001.K00
Spruch
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei vom 11. Juli 2013 zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. März 2014, Zl LVwG070000/2/WEI/SA, wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.