Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0032
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030032.J00
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Anträge der neunt- und der dreißigstmitbeteiligten Parteien auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids werden zurückgewiesen.