Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/05/0003
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.08.2016
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben an Aufwendungen dem Land Niederösterreich insgesamt EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 sowie der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 jeweils (zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.