Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0034
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.2017
Spruch
Die Revision der viertrevisionswerbenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die viertrevisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.