Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0006
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
Spruch
Gemäß § 29 AZHG wird festgestellt, dass dem Bund anlässlich der mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 festgestellten Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Revisionswerbers kein Anspruch auf Rückerstattung von Bereitstellungsprämien zusteht.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.