Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/18/0139
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2015
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen Spruchpunkt II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Außerlandesbringung und Zulässigkeit der Abschiebung) erhobenen Beschwerde richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.