Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 2014/21/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2014210001.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Administrativbeschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin und gegen den der Abschiebung vorangehenden Freiheitsentzug ab Stellung des asylrechtlichen Folgeantrags am 18. August 2010 abgewiesen wurde, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (Abweisung der Administrativbeschwerde hinsichtlich des Freiheitsentzugs ab Festnahme der Beschwerdeführerin bis zur Stellung des Folgeantrags) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.