Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/21/0002
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210002.L00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.