Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/21/0005
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.08.2014
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210005.J00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Festnahme des Revisionswerbers, die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft bis 20. November 2013 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.