Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/02/0023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2015
Spruch
I. zu Recht erkannt:Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Kostenersatz wird abgewiesen.
und II. den Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der H Familienstiftung wird zurückgewiesen.