Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0132
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020132.L00
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. April 2014, Zl. X92014/12580, als unbegründet abgewiesen wird und der Mitbeteiligte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 146, zu leisten hat.