Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/02/0172
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2015
Spruch
1. Das angefochtene Erkenntnis wird in den Spruchpunkten
A) I.1. bis II.2. (entspricht den Spruchpunkten I.1) und I.2) des Straferkenntnisses der FMA vom 23. April 2014) sowie in den Spruchpunkten A) I.2. und A) II.2. (betreffend die Straffrage) und
A) IV. (betreffend den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
2. Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A) III. (entspricht Spruchpunkt I.3. des Straferkenntnisses der FMA vom 23. April 2014)) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.