Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0002

Ro 2015/04/0002Cour administrative suprême18 mars 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Ausspruch über die Übertretungen 1. bis 8. sowie in seinem Kostenausspruch nach § 64 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346.40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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