Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0039
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2015
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung einer Beschwerde) richtet, zurückgewiesen;
und II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (im Umfang seines Spruchpunktes I.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Gallneukirchen hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.