Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.10.2015
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes II des Bescheides der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung des Spruchpunktes I des Bescheides der belangten Behörde richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.