Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0106
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.2017
Spruch
Die zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierte Revision wird zurückgewiesen.
Die erst- und drittrevisionswerbende Partei haben der viertrevisionswerbenden Partei (als der mitbeteiligten Partei des zur hg. Zl. Ra 2015/07/0106 protokollierten Verfahrens) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das angefochtene Erkenntnis wird (aufgrund der zur hg. Zl. Ra 2015/07/0120 protokollierten Revision) insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit dem KW H der Vorzug erteilt und der Antrag der viertrevisionswerbenden Partei auf Bewilligung des Vorhabens KW G-Y abgewiesen wurde.
Der Bund hat der viertrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.