Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/10/0022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2017
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. November 2013 vorgeschrieben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.