Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0118
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2017
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1) und 5) des behördlichen Straferkenntnisses sowie hinsichtlich des darauf entfallenden Kostenpunkts und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.