Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/19/0303
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.2016
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.