Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0001
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210001.J00
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.