Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0025
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J00
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit die Beschwerde gegen die nach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2014 vorgenommene weitere Anhaltung des Revisionswerbers zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revision wird im Übrigen, nämlich soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. September 2014 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.