Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/22/0022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.2015
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.