Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/02/0020
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J00
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstrevisionswerberin und die drittrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 (zu den hg. Zlen. Ro 2016/02/0020 und 0021) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Zweitrevisionswerber und die drittrevisionswerbende Partei haben dem Bund jeweils zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 (zu den hg. Zlen. Ro 2016/02/0022 und 0023) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.