Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0002
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.09.2016
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120002.J00
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.