Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/20/0098
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2016
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.