Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0008
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.2016
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Beschwerdezurückweisung) richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen (Spruchpunkt I.; Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.