Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0152
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.2017
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210152.L00
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (Spruchpunkt A IV.; Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.